

Neue Gefahrgutregelungen für den Postversand ab 2010
Seit dem 01.07.2010 gelten bei der Post für die Klasse 6.2 die Versandvorschriften, die auch den Luftverkehrsvorschriften der ICAO-TI ( International Civil Aviation Organization-Technical Instructions) bzw. IATA-DGR (International Air Transpot Association-Dangerous Goods Regulations) entsprechen.
Befördert werden:
Ansteckungsgefährliche Stoffe und Gegenstände der Kategorie B (UN-Nr.3373, Biologische Stoff, Kategorie B)
nur als Maxibrief in bauartgepprüfter Verpackung entsprechend der Verpackungsanweisung PI650 der IATA-DGR (Dreifach-Verpackung mit kistenförmiger Außenverpackung).
Deutliche und dauerhafte Kennzeichnung der Außenverpackung mit "Biologischer Stoff, Kategorie B" und "Biological Substance, Category B" sowie UN-Nr 3373 in Raute (5x5 cm Seitenlänge!).
Tel.-Nr. einer verantwortlichen Person.
Verpackung muss bauartgeprüfte Kennzeichnung aufweisen.
Neue Regelungen der Post ab 01.07.2010
Teil 1: BRIEF National gültig ab 01.07. 2010
Teil 2: DHL PAKET National (gültig ab 01.07.2010
fileadmin/suesse/dokumente/Teil3_regelungen_gefahrgut_072009.pdf
Versand von medizinischem Untersuchungsmaterial, Bestimmungen ab 2007
Deutsches Ärzteblatt, 16. Nov. 2007
Transportverpackung für medizinisches und biologisches Untersuchungssgut
Transportverpackung für medizinisches und biologisches Untersuchungsgut
Klassifizierung und Verpackung ansteckungsgefährlicher Stoffe Kl. 6.2.
Definition der Klasse 6.2 und ADR 2007 Klassifizierung diagnostischer Proben
Regelungen für die Beförderungansteckungsgefährlicher Stoffe
Zugelassene Stoffe und Gegenstände
Nicht zugelassene Stoffe und Gegenstände für den Postversand
Übersicht über die Verpackungs- und Versandvorgaben der Deutschen Post AG
Transportverpackung für Stoffe und Gegenstände der UN-Nr. 3373
Verpackungsanweisung P 650
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Regelungen über den Postversand von medizinischem und biologischem Untersuchungssgut
Postversand und die Regelungen über den Versand von Gefahrstoffen